Fahrtkosten absetzen – legales Mittel zur Steuersenkung
Viele Steuerpflichtigen wissen nicht, dass sie Fahrtkosten absetzen können und damit die Höhe ihrer Einkommens- oder Lohnsteuer senken.
Die deutschen Finanzämter freuen sich, dass viele Arbeitnehmer ihre Jahressteuererklärung nicht abgeben.Die meisten Steuerpflichtigen denken, dass sich der Aufwand einer Steuererklärung für sie nicht lohnt, bekämen sie doch nichts oder nur einen sehr kleinen Betrag vom Staat zurück. Für die Finanzbehörden sind diese gesparten Erstattungsbeträge inzwischen ein fester Posten in der Kalkulation, summiert kommen so jährlich einige Millionen zusammen, die die Bürger dem Staat schenken.
Doch die meisten Arbeitnehmer können zumindest ihre Fahrtkosten absetzen, selbst bei einer Fahrgemeinschaft. Die Regelung der Finanzbehörden vom 01.
Januar 2007, dass erst ab dem einundzwanzigsten Kilometer Fahrkosten anerkannten werden, ist gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Somit ist die alte Regelung wieder gültig, dass die Arbeitnehmer (auf dem kürzesten Weg) pro Kilometer 0,30 Euro für Fahrtkosten absetzen können. Das bedeutet zum Beispiel für einen Arbeitnehmer in Steuerklasse 3 mit zwei Kindern, Jahresbruttogehalt 24.000 Euro, bei 10 Kilometern zur Arbeitsstätte, dass bei ihm die Lohnsteuer von ca. 494 Euro auf ca. 384 Euro sinkt, also ein Guthaben von 110 Euro. Bei einem Ledigen in Steuerklasse 1 ist die Differenz noch höher, hier fallen statt ca. 3075 Euro ca. 2875 Euro an, was ca. 200 Euro Erstattung bedeuten würde. Da fast jeder Steuerpflichtige nicht nur Fahrtkosten ansetzen kann, sondern in der Regel auch über eine Lebensversicherung verfügt, eine Haftpflichtversicherung für das Auto sowie die Privathaftpflichtversicherung hat und/oder eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen wurde, kann unter Angaben aller dieser Versicherung und mit Berücksichtigung der Pauschbeträge bei so manchem am Ende durchaus ein Erstattungsbetrag in Höhe von mehreren Hundert Euro herauskommen, Gelder, welche er dem Staat zinslos zur Verfügung stellt. Wenn man oben genanntes Rechenbeispiel um eine Lebensversicherung mit 600 Euro, Krankenzusatz mit 240 Euro und Haftpflicht von 120 Euro pro Jahr erweitert, würde diese zum Beispiel beim Arbeitnehmer in Steuerklasse 3 mit zwei Kindern ca. 320 Euro Erstattung bedeuten und für den Ledigen gar knapp 600 Euro.